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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023

16.02.2023

Vernehmlassung über vier Verordnungen aus dem Umweltbereich: Änderungen der Freisetzungsverordnung, Verordnung über den Schutz von nichtionisierender Strahlung, Lärmschutz-Verordnung sowie CO2-Verordnung

Die vorgeschlagene Revision der Lärmschutz-Verordnung vereinheitlicht und vereinfacht den Umgang mit Vorsorgemassnahmen (Lärmgrenzwerte und Vorsorgeprinzip) beim Einbau von Wärmepumpen. Der Bundesrat will in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) eine Meldepflicht für Mobilfunkanlagen einführen. Inhaber von Mobilfunkanlagen müssen demnach sowohl Daten zum bewilligten als auch zum aktuellen Betrieb einer Anlage, wie zum Beispiel zur Sendeleistung, dem BAKOM melden. Der Bundesrat schlägt zudem eine Anpassung der Freisetzungsverordnung vor. Dabei soll das Inverkehrbringen, insbesondere der Verkauf, gewisser invasiver gebietsfremder Pflanzen verboten werden. Im Rahmend der Revision der CO2-Verordnung soll der Vollzug der Kompensationspflicht für Treibstoffimporteure vereinfacht werden und im Bereich der CO2-Emissionsvorschriften für Neuwagen das bestehende Vollzugssystem aktuellen Entwicklungen angepasst und vereinfacht werden. Der HEV Schweiz nimmt zu den Änderungsvorschlägen wie folgt Stellung:

Lärmschutzverordnung: Der HEV Schweiz unterstützt prinzipiell die Beschleunigung und Vereinfachung von Bewilligungs- oder Meldeverfahren, lehnt aber die Änderung der Lärmschutz-Verordnung Art. 7 Abs. 3 entschieden ab. Diese Form der Beschleunigung von Bewilligungs- und Meldeverfahren führt zu einer öffentlich-rechtlichen Einschränkung von betroffenen Nachbarschaften und zwingt diese erst recht ausserhalb des Verfahrens zu privatrechtlichen Interventionen. 

Freisetzungsverordnung: Der HEV Schweiz unterstützt das Verbot der Inverkehrbringung von gewissen invasiven Neophyten, welche tatsächlich Schaden verursachen, mittels Kontrollen der Kantone und Importkontrollen durch den Zoll. Er lehnt hingegen eine Erweiterung (Verdoppelung) der Umsetzungsverbotsliste aus Praktikabilitätsgründen und den zu erwartenden erheblichen Kostenfolgen zulasten der Grundeigentümer ab. 

Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung: Die Änderungen werden unterstützt, da sie den Vollzug der NISV durch die Kantone erleichtern. Zudem werden die Daten aus dem Informationssystem vom BAKOM veröffentlicht, was vom HEV Schweiz begrüsst wird. Dies ermöglicht es Immobilieneigentümern, sich über den Bau und den Betrieb von Mobilfunkanlagen zu informieren.

CO2-Verordnung: Der HEV Schweiz nimmt zu den Änderungen der CO2-Verordnung keine Stellung, da diese die Kompensationspflicht für Treibstoffimporteure und die CO2-Zielwerte für Neuwagen betreffen. Die spezifischen Interessen der Immobilieneigentümer werden dadurch nicht berührt.